AG Ombudstelle BAFF-Kongress Bremen 2006
AG Ombudsstelle:
Wir haben beim BAFF Wintertreffen 2006 diskutiert wie eine Ombudsstelle besetzt sein könnte, wie diese arbeitet und wie deren Kompetenzen wären. Es wird aufgrund der Informationen aus dem BMI (Bundesministerium für Inneres) davon ausgegangen, dass wie versprochen ab Februar die konkrete Planung der Ombudsstelle beginnt. Herr Kösling vom BMI sagte dem BAFF Mitglied M.Bettag am 10.1.2006 am Telefon, "Die Ombudsstelle ist weiterhin gewollt und wird gebraucht".
Wir gehen also von der Schaffung einer Ombudsstelle aus. Ziel ist, diese so nah wie möglich an unseren Vorstellungen zu definieren und zu etablieren.
Diese wären:
Besetzung des Gremiums:
Das Gremium besteht aus je einem namentlich benannten Vertreter von
- DFB
- BMI (respektive LKA, BKA, ZIS (=Zentrale Informationsstelle
Sporteinsätze welche die Datei "Gewalttäter Sport" verwaltet))
- KOS (=Koordinierungsstelle Fanprojekte)
- ein Fanvertreter
- ein Datenschützer.
Damit wären, bezogen auf Stadionverbote und Erfassung in die Datei Gewalttäter Sport, sowohl die Betroffenen als auch die Handelnden, sowie als Datenschützer ein demokratisch legitimierter Aussenstehender beteiligt. Ein 5er Gremium kann weniger wahrscheinlich Pattsituationen abstimmen als eine gerade Anzahl von Teilnehmern.
Alle Beteiligten sollen eine Selbstverpflichtungserklärung unterschreiben, dass Empfehlungen der Ombudsstelle auch befolgt und umgesetzt werden. Eine Empfehlung der Ombudsstelle geschieht durch eine Mehrheitsentscheidung des Gremiums.
Ansiedlung der Ombudsstelle
Die Ombudsstelle muss an neutralem Ort angesiedelt sein, denkbar und praktisch wäre die Deutsche Sportjugend (DSJ).
Finanzierung
noch völlig ungeklärt, sicherlich kommt durch Räume zu den Treffen, Aufwandsentschädigungen der Gremiumsmitgleider, Reisekosten und Verwaltung einiges zusammen. Da das BMI den Willen zur Umsetzung, und die Notwendigkeit der Ombudsstelle äussert, sollte es an der Finanzierung nicht scheitern.
Arbeit der Ombudsstelle
Die Ombudsstelle soll sich ca. 2-3 monatlich treffen. Alle fünf Vertreter kommen dann an einem Ort zusammen. Dann werden die bis dahin eingegangenen Anrufe der Ombudsstelle bearbeitet und diskutiert.
Denkbar wäre z.B. ein solches Vorgehen:
Ein Fan erhält wegen geringfügiger Sachbeschädigung (Aufkleber kleben u.ä.) ein Strafverfahren und "nebenbei" ein 2-jähriges bundesweites Stadionverbot (SV). Letzeres gilt sofort. Das Strafverfahren hingegen beginnt später und wird entweder
- eingestellt
- mit Freispruch beendet
- mit Strafe beendet.
Wenn der/die Betroffene die Ombudsstelle anruft, würde damit sinnvollerweise auch ein Einblick in die Aktenlage verbunden sein (welche vom Anwalt des Betroffenen bei einem eingeleiteten Strafverfahren sowieso besteht).
Die Ombudsstelle kann nun nach Prüfung der Lage ein SV auf Bewährung empfehlen, dass bis zur Beendigung des Strafverfahrens "auf Eis" liegt. Der Betroffene darf in der Zeit also noch ins Stadion. Wenn das Verfahren mit Freispruch endet oder das Verfahren eingestellt wird, ist das SV somit hinfällig.
Wenn es zu einer Verurteilung kommt, ist diese auch als Maß für das SV zu sehen: Ein Schaden von z.B. 80 euro Reinigungskosten und eine Strafe von zwei Tagen sozialer Dienste rechtfertigen kein 2-jähriges bundesweites SV. Dann könnte die Ombudsstelle eine Aufhebung des bundesweiten SV empfehlen.
Etwas anders verhält es sich mit einem SV ohne strafrechtlich relevante Ursache. Dann kann der Fall, ohne ein Strafverfahren abzuwarten, geklärt werden. In diesem Fall kann die Ombudsstelle direkt handeln und eine Empfehlung an den DFB bzw. den das SV aussprechenden Verein abgeben.
Auch Gruppen sollen sich an die Ombudsstelle wenden, wenn sie sich über "Sippenhaft" bzw. ähnliche Maßnahmen beschweren, bei denen Gruppenmitglieder ohne konkrete Begründung und nur aufgrund einer vermeintlichen Gruppenzugehörigkeit Repressionen ausgesetzt sind. Die Ombudsstelle kann dann ein derartiges Verhalten kritisieren und somit öffentlich machen.
Datei Gewalttäter Sport
Einträge in die Datei Gewalttäter Sport (DGS) können -müssen aber nicht- mit einem SV in Zusammenhang stehen. Beides kann aber auch nur für sich alleine geschehen.
Um überhaupt Beschwerden gegen Einträge in die DGS zu prüfen muss also mindestens einer der beiden Punkte erfüllt sein:
- Der/die Betroffene erhält Nachricht wenn er/sie in die DGS aufgenommen wird (was bislang nicht passiert)
- Die Ombudsstelle wird bei jedem Neueintrag in die DGS darüber informiert.
Beide Punkte entsprechen nicht den aktuellen Prozeduren. Diese Forderung wird sicherlich schwer durchzusetzen sein. Dennoch ist dies ein wesentlicher Teil der Ombudsstelle aufgrund der weit über ein SV hinausgehenden Konsequenzen für in dieser Datei ungerechtfertigt erfasste Betroffene.
Information / Transparenz
Jede Entscheidungsfindung der Ombudsstelle soll dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden. Dazu gehören die dafür benutzten Informationen ebenso wie eine Begründung der Entscheidung.